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Das neue Heizungsgesetzt 2024

Das überarbeitete Gebäudegeenergiegesetz (GEG) - auch Heizungsgesetzt genannt - tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen habe ich für Euch aufbereitet. 

 

Was Regel das neue GEG?

 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt es seit dem 1. November 2020. Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude. 

Das GEG hat dabei die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst beziehungsweise die darin geltenden Bestimmungen teilweise zusammengefasst.

Welche Vorgaben macht das Gebäudeenergiegesetzt aktuell für Nebauten?

Welche Vorgaben macht das Gebäudeenergiegesetz aktuell für Neubauten?

 

Das GEG beinhaltet in seiner aktuell gültigen Fassung umfangreiche Anforderungen an Neubauten bezüglich ihrer Energieeffizienz. Sie wurden zuletzt zum 1. Januar 2023 geändert. Seither müssen Neubauten den Standard eines Niedrigenergiegebäudes, nämlich eines Effizienzhauses 55, entsprechen. Bauherren können selbst entscheiden, wie sie diesen Standard am besten erreichen.

 

Die wichtigsten Vorgaben dafür sind:  

  • Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung darf 55 Prozent des entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreiten (zuvor: 75 Prozent). Das Referenzgebäude entspricht einem KfW-Effizienzhaus 100.
  • Der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle darf maximal das 1,0-fache des Wertes des Referenzgebäudes betragen. 
  • Ein bestimmter Anteil des Wärme- und Kältebedarfs im Gebäude muss durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Die Höhe des Anteils hängt vom Energieträger ab und beträgt aktuell beispielsweise für eine Wärmepumpe oder einen Holzpelletkessel 50

Obwohl (derzeit) das Effizienzhaus 55 laut GEG als energetischer Standard beim Neubau gilt, ist es nicht förderfähig! Um die Förderung beim Neubau zu erhalten, muss der Neubau mindestens den Standard KfW-Effizienzhaus 40 oder 40 plus erfüllen. Potenzielle Bauherren sollten sich gut überlegen, welchen KfW-Standard sie erreichen wollen. Was heute gilt, kann morgen schon nicht mehr zeitgemäß sein. Ein nach möglichst strengen energetischen Vorgaben gebautes Haus spart im Laufe der Zeit nicht nur Energie (und damit Kosten). Auch der Wiederverkaufswert liegt in der Regel deutlich höher als bei energetisch schlechter ausgestatteten Objekten.<< Neues Textfeld >>

Welche GEG Vorgaben gelten für Bestandsgebäude?

Die energetischen Anforderungen an Bestandsgebäude sind deutlich niedriger als an Neubauten. Bei einer Renovierung dürfen Eigentümer keine baulichen Veränderungen vornehmen, welche die energetische Qualität verschlechtern. Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes müssen gesetzliche Mindeststandards beachtet werden, beispielsweise für den Wärmeschutz der Gebäudehülle oder den energetischen Standard der Heizungsanlage.

Für Altbauten sind im GEG diverse Austausch- und Nachrüstpflichten festgeschrieben, die Eigentümer – unabhängig von einer Sanierung – erfüllen müssen. Von diesen Nachrüstpflichten sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern befreit, die ihre Immobilie mindestens seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen. 

 

Hier finden Sie alle Infos zur Sanierungspflicht bei einem Eigentümerwechsel

Wer von der Sanierungspflicht betroffen ist, muss sich im Folgenden um diese drei Bereiche kümmern:

 

1. Dämmung der obersten Geschossdecke/des Daches (§ 47 GEG): Auch der Dachraum muss die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllen. Hier gilt der sogenannte Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert), er darf nicht über 0,24 W/m²K liegen. Wenn das Dachgeschoss nicht bewohnt und beheizt wird, dann muss zumindest die oberste Geschossdecke gedämmt werden, um diesen Wert zu erreichen. Alternativ lässt sich diese Sanierungspflicht beim Altbau auch durch das Dämmen des Daches erfüllen – so denn der U-Wert dabei eingehalten wird.

2. Dämmung wasserführender Rohre: (§ 71 GEG): Im Heizungskeller ist es immer schön warm? Das könnte unter anderem an ungedämmten Warmwaserrohren und Armaturen liegen. Auch hier ist die energetische Sanierung Pflicht. Die Rohre sind laut GEG zu dämmen, dafür gibt es konkrete Vorgaben in Bezug auf die Dicke und Wirksamkeit der Dämmschicht.

3. Verbot von Öl- und Gasheizungen: Bei einem Eigentümerwechsel muss die alte Öl- oder Gaszeizung ausgetauscht werden, wenn diese älter als 30 Jahre ist. Es gelten folgende Ausnahmen:. Die Sanierungspflicht gilt für sogenannte Standard- und Konstanttemperaturkessel. Niedertemperatur- und Brennwertheizungen sind davon noch ausgenommen. 

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